KIT-Weiterentwicklungsgesetz - KITWG

KIT-Weiterentwicklungsgesetz

Am 9. Mai wurde das KIT-Weiterentwicklungs­gesetz (KIT-WG) im baden-württembergischen Landtag verabschiedet. Die für uns als Beschäftigte wichtigen Punkte sind:

 

1.    Die Übertragung der Arbeitgeber- und Dienstherreneigenschaft vom Land auf das KIT

Mit Inkrafttreten des neuen KIT-WG werden mit neu einzustellenden Beschäftigten bereits jetzt Arbeitsverträge mit KIT als Arbeitgeber abgeschlossen. Die bereits vorhandenen Beschäftigten gehen erst zum 1.1.2013 an das KIT über, sofern sie nicht widersprechen. Das hat u.a. folgende Auswirkungen:

Unser Gehalt wird demnächst direkt vom KIT bezahlt. Für die Beschäftigten im Großforschungsbereich ist dies nichts Neues, für die Beschäftigten aus dem Universitätsbereich schon, da deren Gehälter zur Zeit noch über das LBV ausbezahlt werden. Für die Beamten und Beamtinnen werden darüber hinaus auch die Beihilfeleistungen und die damit verbundenen versicherungstechnischen Fragen vom LBV bearbeitet.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können dem Wechsel zu KIT widersprechen. Es wird eine Widerspruchsfrist von 3 Monaten geben. KIT wird zum gegebenen Zeitpunkt alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darüber informieren, wie ein eventueller Widerspruch einzulegen ist.

Für die Beamten unter uns konnte kein Widerspruchsrecht durchgesetzt werden. Hier wurde leider keinerlei Rücksicht darauf genommen, dass der Eintritt in ein Beamtenverhältnis in der Regel eine Entscheidung für das gesamte berufliche Leben ist und bewusst die Bindung an ein Land, eine Kommune oder den Bund erfolgt. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass die Entscheidung für einen anderen Dienstherrn eine freiwillige Entscheidung sein muss. Dieser Sichtweise ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, und der Personalrat fand auch keinerlei Unterstützung bei den Entscheidungsträgern für diese Position.

Wir begrüßen sehr, dass KIT selbst nicht tariffähig ist. KIT ist inzwischen, wie im KIT-WG geregelt, dem AVdÖD, dem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes beigetreten. Und es ist geregelt, dass für alle Beschäftigten des KIT in Zukunft der TV-L gilt. Beschäftigte, die aufgrund ihrer bereits früheren Zugehörigkeit zum Großforschungsbereich nach TVöD bezahlt werden, haben Bestandsschutz – für sie gilt also weiterhin der TVöD. TVöD für alle war nicht durchsetzbar, darüber haben wir in der Vergangenheit bereits berichtet. VBL-Leistungen gibt es für die KIT-Beschäftigten weiterhin.

Für die Pensionsleistungen der Beamten muss das KIT, genau wie das Land, Rücklagen bilden. Die Finanzierung der Versorgungslasten geschieht durch einen Zuschuss des Landes.

 
 
2.    Weitgehende Satzungsfreiheit

KIT erhält Satzungsfreiheit bei der Regelung der Gleichstellungsfragen. Hierbei erlässt der Senat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Gleichstellungssatzung. Die Satzung regelt unter Berücksichtigung aller drei bestehenden Regelungen (Gleichstellung nach Landeshochschulrecht; Gleichstellung nach AVGlei und Chancengleichheit nach den Chancengleichheitsgesetz) unter anderem die Anzahl der Chancengleichheitsbeauftragten und ihrer Stellvertreter(innen) sowie das Wahlverfahren hierzu, die Ausgestaltung der Mitgliedschaft der Chancengleichheitsbeauftragten in den Berufungs- und Auswahlkommissionen sowie des Teilnahmerechts an diversen Sitzungen diverser Führungsgremien. Auch Konkretisierungen zum Chancengleichheitsplan unterliegen der Regelungserlaubnis des KIT.

Die Grundsätze der Beamtenbeurteilungen liegen künftig ebenfalls in der Hand des KIT.

Die Finanzordnung des KIT wird vom Senat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat geschaffen. Diese Satzung bedarf allerdings der Zustimmung der Kommission der Zuwendungsgeber, des Wissenschaftsministeriums sowie des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. Weiter kann das KIT Möglichkeiten vorschlagen, die zur Vereinheitlichung zwischen Großforschungs- und Universitätsbereich führen können. Hierzu wiederum sind ebenfalls die Zustimmungen von Land und Bund einzuholen.

 
3.    Berufungen

Das KIT kann in Zukunft das komplette Berufungsverfahren ohne Einbindung des Wissenschaftsministeriums gestalten. Bei der Bildung der Findungskommissionen muss der gleichberechtigte Anteil von Frauen und Männern berücksichtigt werden sowie die Beteiligung der Chancengleichheitsbeauftragten.

 

4.    Vermögensübertrag auf das KIT

Das Sondervermögen Großforschung und das Körperschaftsvermögen Universität gehen auf das KIT über. Somit kann das KIT selbständig über die Verwendung der Mittel im Rahmen seiner Aufgaben entscheiden. Für die Dauer von zunächst 5 Jahren wird KIT eigenverantwortliche Baumaßnahmen durchführen können. In einem gewissen Umfang und für festgelegte Zwecke kann KIT künftig Kredite aufnehmen.

Dies alles sind Maßnahmen, die einem mehr an Autonomie dienen. 

Diesem „Mehr an Autonomie“ wurde auch ein gewisses Maß an „Mehr an Partizipation“ zugefügt.

 
5.    Personalrat

Es ist vereinbart, dass alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie beim Land geblieben sind oder zu KIT gewechselt haben, das volle aktive und passive Wahlrecht behalten. Beschäftigte können also unabhängig von ihrer Entscheidung Land/KIT den Personalrat des KIT sowohl wählen als auch selbst dafür kandidieren.

Der Hauptpersonalrat ist für das Gros des KIT in Zukunft nicht mehr zuständig, nur noch für diejenigen Beschäftigten, die einem Wechsel zu KIT widersprechen. Für Konfliktverfahren am KIT gibt es ein ausgetüfteltes System an Verständigung, Schlichtungsstelle bis hin zur Bildung eines Ausschusses im Aufsichtsrat, welches im Konfliktfall durchlaufen werden muss.

 
6.    Aufsichtsrat

Die Forderung des Personalrats nach einem Drittel Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat konnte nicht durchgesetzt werden. Der Personalrat hat lediglich das Recht, eine Person des öffentlichen Lebens als Aufsichtsratsmitglied vorzuschlagen. Dies gilt bereits für den jetzigen Aufsichtsrat. Wir haben unseren Vorschlag gegenüber dem Ministerium bereits geäußert.

 
7.    Senat

Der Personalrat ist mit einer Person stimmberechtigtes Mitglied im Senat. Dies war bereits im Gründungssenat so. Seither hatte der Personalrat nur Gaststatus, jetzt mit dem KIT-WG ist er wieder stimmberechtigtes Mitglied - das begrüßen wir natürlich.

 
8.    Konvent

Sozusagen als Sprachrohr für die akademischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird ein Konvent gebildet. Dieser Konvent kann Empfehlungen an die unterschiedlichen Organe im KIT geben, hat selbst allerdings keine Handlungs- oder Entscheidungskompetenzen.

 

9.    House of Participation

Dieses setzt sich auf wissenschaftlicher Ebene und in der nichtwissenschaftlichen Infrastruktur mit besseren Beteiligungsstrukturen auseinander. Der Personalrat hat bereits sein Interesse an der Mitarbeit bekundet und ein eigenes Projekt gestartet. Wir werden darüber berichten, sobald hier Ergebnisse vorliegen.

 

Die nächste Zeit wird bei vielen von Ihnen zahlreiche Fragen aufwerfen. Sie können sich mit Ihren Fragen und Bemerkungen gerne an den Personalrat wenden, gerne auch schriftlich.