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Bundesarbeitsgericht setzt Befristungsmissbrauch Grenzen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 1. 6. 2011, 7 AZR 827/09 festgestellt, dass Arbeitsverträge nur dann nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet werden dürfen, wenn die Beschäftigten überwiegend im engeren Sinne wissenschaftlich arbeiten. Zudem müssten sie eine Stelle besetzen, die üblicherweise der wissenschaftlichen Qualifikation – etwa durch eine Dissertation oder Habilitation – dient. In dem Fall einer Lektorin sei der Arbeitsvertrag rechtswidrig nach WissZeitVG befristet worden, sie müsse einen unbefristeten Vertrag bekommen. Sie war als Lehrkraft für besondere Aufgaben, die die japanische Sprache unterrichtet, beschäftigt. Mehr Informationen finden Sie über die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
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Prekäre Arbeitsverhältnisse und Aufforderung zum Sozialbetrug: Die Risiken und Nebenwirkungen des Wissenschafts-Zeitvertrags-Gesetzes. (ein Monitor-Bericht vom 16.06.2011) |
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